Rechtsstand: 29. Oktober 2026. Dieser Beitrag beschreibt die deutsche Umsetzung der CCD2. Die hier erläuterten wesentlichen Neuregelungen gelten ab dem 20. November 2026. Einzelne andere Vorschriften des Umsetzungsgesetzes sind bereits in Kraft; es handelt sich nicht um eine weltweit einheitliche Regelung für Ratenzahlungen.
Wer Onlinekurse, Coachings, digitale Produkte oder Dienstleistungen verkauft und seiner Kundschaft eine Ratenzahlung anbietet, sollte jetzt genauer hinschauen. Ab dem 20. November 2026 gelten in Deutschland neue Verbraucherkreditregeln. Auch zinsfreie Ratenzahlungen und kleine Beträge können künftig unter strengere Anforderungen fallen. Was bedeutet das für Selbstständige, Onlinehändler und digitale Geschäftsmodelle? Und wie kannst du weiterhin flexible Zahlungsmöglichkeiten anbieten?
Ratenzahlungen gehören für viele Online-Unternehmen längst zum Geschäftsmodell.
Ein Onlinekurs kostet 1.200 Euro? Statt den gesamten Betrag sofort zu bezahlen, können Kunden beispielsweise sechs monatliche Raten zu je 200 Euro vereinbaren.
Auch bei Coachings, Beratungsleistungen, Mitgliedschaften und digitalen Produkten sind entsprechende Zahlungsmodelle verbreitet.
Was bisher häufig unkompliziert direkt zwischen Unternehmen und Kunden vereinbart wurde, kann ab dem 20. November 2026 allerdings deutlich strengeren Regeln unterliegen.
Der Grund dafür ist die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie, kurz CCD2.
Besonders betroffen sind Anbieter, die ihre Leistung bereits vollständig erbringen, während ihre Kunden den vereinbarten Preis noch über mehrere Monate abbezahlen.
Was ist die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie CCD2?
Die Richtlinie (EU) 2023/2225 wurde bereits im Oktober 2023 verabschiedet. Sie soll den Verbraucherschutz bei Krediten innerhalb der Europäischen Union verbessern.
Hintergrund ist unter anderem die zunehmende Verbreitung digitaler Finanzierungsmöglichkeiten.
Dazu gehören beispielsweise:
- Ratenkäufe in Online-Shops
- „Buy now, pay later“-Angebote (BNPL)
- Zinsfreie Finanzierungen
- Kurzfristige Kleinkredite
- Zahlungsaufschübe und bestimmte Teilzahlungsvereinbarungen
Bislang fielen einige dieser Modelle nicht unter sämtliche besonderen Vorschriften des Verbraucherkreditrechts.
Das ändert sich.
Insbesondere § 506 Absatz 1 BGB erstreckt die entsprechende Anwendung der Vorschriften für Allgemein-Verbraucherdarlehen künftig auch auf unentgeltliche Finanzierungshilfen. Allein ein Zinssatz von null Prozent begründet deshalb keine Ausnahme.
Deutschland hat die Richtlinie mit einem Gesetz vom 12. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt, verkündet am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 139. Die wesentlichen neuen Verbraucherkreditregelungen gelten ab dem 20. November 2026.
Damit rücken auch Finanzierungsmodelle in den Fokus, die bislang als unkomplizierte Zahlungsoption angeboten wurden.
Warum sind gerade Anbieter digitaler Produkte betroffen?
Digitale Produkte und Dienstleistungen unterscheiden sich häufig von klassischen Waren.
Während ein physisches Produkt verschickt werden muss, lassen sich E-Books, Software, Videokurse oder digitale Vorlagen unmittelbar nach dem Kauf bereitstellen.
Ein Kunde erhält beispielsweise sofort Zugang zu einem vollständigen Onlinekurs, bezahlt diesen jedoch über zwölf Monate.
Aus wirtschaftlicher Sicht wird die Leistung bereits erbracht, während die Bezahlung erst später vollständig erfolgt.
Genau solche Modelle müssen künftig besonders sorgfältig geprüft werden.
Beispiel: Onlinekurs mit zwölf Monatsraten
Angenommen, du verkaufst einen aufgezeichneten Videokurs für 1.200 Euro.
Deine Kunden erhalten unmittelbar nach dem Kauf Zugriff auf sämtliche Inhalte.
Als Zahlungsoption bietest du zwölf Monatsraten zu je 100 Euro an.
Damit ermöglichst du den Kunden, den Kaufpreis über einen längeren Zeitraum abzubezahlen, obwohl sie die vereinbarte Leistung bereits erhalten haben.
Eine solche Vereinbarung kann künftig als Finanzierungshilfe unter das Verbraucherkreditrecht fallen.
Wichtig: Dass du keine Zinsen berechnest, führt nicht automatisch zu einer Ausnahme.
Auch eine sogenannte Null-Prozent-Finanzierung kann von den neuen Vorschriften erfasst werden.
Bedeutet das, dass künftig jede Ratenzahlung verboten ist?
Nein.
Die neue Verbraucherkreditrichtlinie verbietet Ratenzahlungen nicht.
Sie erweitert vielmehr den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditregeln und damit die Anforderungen an bestimmte Finanzierungsmodelle.
Entscheidend ist, wie die Zahlung vertraglich vereinbart wird, wann die Leistung erbracht wird und wer die Finanzierung übernimmt.
Dabei gibt es wichtige Unterschiede.
Kurze, kostenfreie Zahlungsaufschübe
Nicht jeder Kauf auf Rechnung wird automatisch zum regulierten Verbraucherkredit.
Eine gesetzliche Ausnahme besteht grundsätzlich, wenn ein Unternehmen seinen Kunden selbst einen kostenfreien Zahlungsaufschub gewährt und bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Dazu gehört insbesondere:
- Der Anbieter gewährt den Zahlungsaufschub selbst.
- Kein Dritter gewährt ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe.
- Es werden keine Zinsen oder sonstigen regulären Gebühren verlangt.
- Bei Zahlungsverzug fallen höchstens begrenzte gesetzlich zulässige Kosten an.
- Die vollständige Zahlung erfolgt innerhalb von 50 Tagen nach Lieferung beziehungsweise Leistungserbringung.
Für bestimmte große Online-Anbieter gelten strengere Voraussetzungen: Gemeint sind Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen oder kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind und die betreffenden Dienstleistungen der Informationsgesellschaft über Fernabsatzverträge erbringen. Hier darf die Zahlungsfrist höchstens 14 Tage betragen. Zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen darf kein Dritter das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe erwerben.
Die Ausnahme ist daher kein allgemeiner Freibrief für beliebige Ratenzahlungsmodelle.
Was ist mit einer nachträglichen Stundung?
Ein weiterer Unterschied besteht zwischen einer bereits beim Kauf vereinbarten Ratenzahlung und der nachträglichen Stundung einer bestehenden Forderung.
Wenn ein Kunde eine bereits entstandene Rechnung nicht rechtzeitig bezahlen kann, kann eine unentgeltliche Stundung unter eine gesetzliche Ausnahme fallen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Unternehmen eine von Anfang an geplante langfristige Ratenfinanzierung einfach nachträglich als Stundung bezeichnen können.
Entscheidend ist die tatsächliche Vertragsgestaltung.
Welche neuen Pflichten können auf Unternehmen zukommen?
Fällt ein Zahlungsmodell unter die neuen Verbraucherkreditregeln, entstehen zusätzliche Anforderungen.
Welche Pflichten konkret gelten, hängt unter anderem davon ab, ob du selbst als Kreditgeber auftrittst oder lediglich eine Finanzierung eines anderen Anbieters vermittelst.
1. Kreditwürdigkeit überprüfen
Bevor ein erfasster Kredit beziehungsweise eine entsprechende Finanzierungshilfe gewährt wird, kann eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit erforderlich sein.
Dabei soll beurteilt werden, ob der Verbraucher seine Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich erfüllen kann.
Wer bislang einfach einen eigenen Ratenzahlungsplan in seinem Checkout angeboten hat, muss deshalb prüfen, ob sein bisheriger Ablauf weiterhin ausreicht.
2. Kunden umfassend informieren
Verbraucher müssen vor Vertragsabschluss die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erhalten.
Dazu gehören je nach Finanzierungsmodell unter anderem Angaben zu Laufzeit, Zahlungsverpflichtungen, Kosten, Verzugsfolgen und Widerrufsrechten.
Für bestimmte kleine, kurzfristige oder unentgeltliche Kredite können vereinfachte Informationsanforderungen gelten.
Ein kurzer Hinweis wie „Jetzt in sechs Raten bezahlen“ reicht bei einer regulierten Finanzierung allein nicht aus.
3. Verträge und Bestellprozesse anpassen
Die neuen Regeln betreffen auch die Vertragsgestaltung.
Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge können künftig grundsätzlich in Textform abgeschlossen werden.
Gleichzeitig bestehen besondere Anforderungen an eine eindeutige Zustimmung.
Bereits vorausgewählte Optionen dürfen nicht dazu führen, dass Verbraucher unbemerkt einer Finanzierung zustimmen.
Für Online-Shops und Verkaufsplattformen kann deshalb eine Überarbeitung des Checkouts notwendig werden.
4. Widerrufs- und Dokumentationspflichten beachten
Auch bestehende Prozesse zur Widerrufsbelehrung und Vertragsdokumentation müssen überprüft werden.
Werden die vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen weniger als einen Tag vor der bindenden Vertragserklärung des Kunden erteilt, ist grundsätzlich innerhalb von einem bis sieben Tagen nach deren Zugang an die Widerrufsmöglichkeit zu erinnern. Die konkrete Verantwortlichkeit und gesetzliche Ausnahmen müssen dabei mitgeprüft werden. Je nach Vertragsgestaltung können weitere Informations- und Dokumentationspflichten gelten.
Bei unzureichenden Pflichtinformationen drohen außerdem rechtliche Folgen.
5. Erlaubnis- oder Registrierungspflichten prüfen
Neben den vertraglichen Anforderungen können öffentlich-rechtliche Pflichten entstehen.
Für Kreditvermittler ist insbesondere der neue § 34k der Gewerbeordnung relevant.
Für Unternehmen, die selbst bestimmte Verbraucherkredite oder Finanzierungshilfen gewähren, kann das neue Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG) eine Rolle spielen.
Dabei handelt es sich um getrennte Regelungsbereiche mit unterschiedlichen Ausnahmen. Nach § 34k Absatz 4 Nummer 3 GewO kann für KMU eine Ausnahme greifen, wenn sich die betreffende Tätigkeit ausschließlich auf die Finanzierung eigener Waren oder Dienstleistungen beschränkt. Die Registrierungsausnahme nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 AbsFinAG setzt unter anderem KMU-Eigenschaft, Zahlungsaufschübe ausschließlich für eigene Waren oder Leistungen in untergeordneter Funktion, Zinsfreiheit und lediglich begrenzte gesetzlich zulässige Verzugskosten voraus. Diese Bedingungen müssen zusammen vorliegen; eine pauschale Ausnahme für jedes kleine Unternehmen gibt es nicht.
Eine Ausnahme von einer Erlaubnis- oder Registrierungspflicht beseitigt nicht automatisch die vertraglichen Verbraucherschutzpflichten aus dem BGB. Einschlägige Übergangsregelungen sind zusätzlich gesondert zu prüfen.
Nicht jeder Anbieter einer Ratenzahlung benötigt deshalb automatisch eine Banklizenz oder eine BaFin-Registrierung. Ob eine Erlaubnis oder Registrierung erforderlich ist, muss gesondert geprüft werden.
Welche Zahlungsmodelle können weiterhin sinnvoll sein?
Für viele Online-Unternehmen gibt es Möglichkeiten, ihrer Kundschaft weiterhin flexible Zahlungsbedingungen anzubieten.
Dabei sollte jedoch die tatsächliche Leistungserbringung zur vertraglichen Zahlungsstruktur passen.
Möglichkeit 1: Zahlung vor der Leistung
Eine vergleichsweise einfache Möglichkeit besteht darin, die vollständige Bezahlung vor der Bereitstellung der Leistung abzuschließen.
Beispielsweise können Kunden einen Workshop über mehrere Monate im Voraus bezahlen.
Der Zugang zum Workshop wird erst nach vollständiger Zahlung freigeschaltet.
Da hierbei grundsätzlich keine Zahlung nach bereits erbrachter Leistung finanziert wird, unterscheidet sich dieses Modell von einem klassischen nachträglichen Ratenkauf.
Möglichkeit 2: Laufende Leistung mit regelmäßiger Zahlung
Bei fortlaufenden Dienstleistungen können regelmäßige Zahlungen sinnvoll sein.
Ein Beispiel wäre eine monatliche Mitgliedschaft, bei der Kunden jeden Monat einen neuen Leistungsanspruch erhalten und dafür einen monatlichen Beitrag bezahlen.
Das kann wirtschaftlich und rechtlich anders einzuordnen sein als ein bereits vollständig gelieferter Kurs, dessen Kaufpreis lediglich über zwölf Monate verteilt wird.
Allerdings reicht es nicht aus, einen bestehenden Ratenkauf einfach als „Abo“ umzubenennen.
Die Vertragsgestaltung muss zur tatsächlich geschuldeten Leistung passen.
Möglichkeit 3: Rechnungskauf mit kurzer Zahlungsfrist
Auch eine einfache Rechnung mit einem kurzen, kostenfreien Zahlungsziel kann weiterhin möglich sein.
Hier sind insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen der 50-Tage-Ausnahme beziehungsweise der besonderen 14-Tage-Regel für bestimmte große Online-Anbieter zu beachten.
Möglichkeit 4: Externe Finanzierungsanbieter nutzen
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Ratenzahlungen über einen spezialisierten Finanzierungsanbieter abzuwickeln.
Dazu gehören beispielsweise bestimmte Angebote von Zahlungsdienstleistern oder Finanzierungspartnern.
Der externe Anbieter kann dann wesentliche Aufgaben wie die Kreditwürdigkeitsprüfung und die Kreditabwicklung übernehmen.
Allerdings solltest du vor der Integration prüfen, wer rechtlich als Kreditgeber beziehungsweise Kreditvermittler auftritt und welche Pflichten bei deinem Unternehmen verbleiben.
Ein externer Zahlungsanbieter bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Anforderungen für den Händler entfallen.
Was bedeutet CCD2 für Coaches, Agenturen und Selbstständige?
Besonders aufmerksam sollten Anbieter sein, die hochpreisige Leistungen verkaufen und ihren Kunden dafür eigene Ratenzahlungspläne anbieten.
Das betrifft beispielsweise:
- Online-Coachings und Mentoring-Programme
- Digitale Weiterbildungen und Videokurse
- Beratungsangebote für Privatkunden
- Mitgliedschaften mit festen Leistungszeiträumen
- Digitale Produktpakete und Softwareangebote
Dabei muss zwischen Geschäften mit Verbrauchern und Geschäften mit Unternehmen unterschieden werden.
Die Verbraucherkreditrichtlinie betrifft grundsätzlich Verträge mit Verbrauchern.
Reine B2B-Geschäfte werden dadurch nicht automatisch erfasst.
Verkaufst du sowohl an Unternehmen als auch an Privatpersonen, solltest du daher genau prüfen, welche Zahlungsmodelle für welche Kundengruppe angeboten werden.
Auch der tatsächliche Leistungszeitraum spielt eine wichtige Rolle.
Ein achtwöchiges Coaching, das über zwölf Monate bezahlt wird, kann anders zu bewerten sein als eine zwölfmonatige Betreuung, die monatlich vergütet wird.
Für die Bewertung reicht daher ein Blick auf die Anzahl der Raten allein nicht aus.
Was ist mit bereits abgeschlossenen Ratenzahlungsverträgen?
Die neuen Regeln gelten grundsätzlich für entsprechende neue Verträge ab dem 20. November 2026.
Bereits bestehende Kreditverträge unterliegen im Grundsatz weiterhin dem bisherigen Recht.
Für bestimmte unbefristete Kreditverhältnisse gibt es Ausnahmen bei einzelnen neuen Pflichten.
Wenn du bereits laufende Ratenzahlungsvereinbarungen mit deinen Kunden hast, müssen diese deshalb nicht pauschal zum Stichtag beendet oder neu abgeschlossen werden.
Für neue Angebote solltest du deine Zahlungsmodelle jedoch rechtzeitig überprüfen.
Checkliste: Was du vor dem 20. November 2026 tun solltest
Wenn du digitale Produkte oder Dienstleistungen an Privatkunden verkaufst, kannst du die verbleibende Zeit nutzen, um dein Geschäftsmodell zu überprüfen.
- Zahlungsmodelle erfassen: Welche Produkte können Kunden auf Rechnung, in Raten oder mit Zahlungsaufschub bezahlen?
- Leistungszeitraum prüfen: Wann erhalten Kunden die vereinbarte Leistung tatsächlich, und wann wird vollständig bezahlt?
- Ausnahmen prüfen: Greifen gesetzliche Ausnahmen, beispielsweise für kurze, kostenfreie Zahlungsziele?
- Zahlungsanbieter kontaktieren: Erkundige dich bei deinem Shop- oder Zahlungsdienstleister nach der Umsetzung der CCD2-Anforderungen.
- Alternativen entwickeln: Prüfe Vorauszahlungen, echte laufende Leistungsmodelle oder externe Finanzierungslösungen.
- Checkout und Vertragsunterlagen überprüfen: Sind Zahlungsbedingungen, Pflichtinformationen und Einwilligungen korrekt gestaltet?
- Fachliche Prüfung einholen: Lass individuelle Ratenzahlungsmodelle vor dem Stichtag rechtlich prüfen, insbesondere bei hochpreisigen digitalen Angeboten.
Gerade bei automatisierten Verkaufsprozessen lohnt es sich, Änderungen nicht erst unmittelbar vor dem Stichtag vorzunehmen.
Fazit: Flexible Zahlungen bleiben möglich, aber die Regeln ändern sich
Mit der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie werden ab dem 20. November 2026 deutlich mehr Finanzierungsmöglichkeiten vom Verbraucherkreditrecht erfasst.
Dazu gehören insbesondere bestimmte zinsfreie Ratenzahlungen, Kleinkredite und Buy-now-pay-later-Modelle.
Für Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen ist vor allem entscheidend, wann die Leistung erbracht wird und wie lange Kunden anschließend noch bezahlen.
Wer bereits vollständig erbrachte Leistungen über mehrere Monate finanzieren lässt, sollte seine bisherigen Zahlungsmodelle deshalb dringend überprüfen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Ratenzahlungen grundsätzlich verboten werden.
Kurze kostenfreie Zahlungsaufschübe, echte laufende Leistungsmodelle und Finanzierungen über geeignete Partner können weiterhin Möglichkeiten bieten.
Entscheidend ist, die Zahlungsbedingungen nicht nur aus Marketingperspektive, sondern auch anhand der neuen gesetzlichen Anforderungen zu gestalten.
Denn flexible Zahlungsmodelle sollen für Kunden attraktiv bleiben, ohne dabei unnötige rechtliche Risiken für das eigene Unternehmen zu schaffen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information über die neuen deutschen Verbraucherkreditregeln und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Die rechtliche Einordnung hängt von der konkreten Vertragsgestaltung, dem Leistungszeitraum und den beteiligten Unternehmen ab.
Quellen & Bildnachweise
Inhaltliche Quellen
- EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
- Bundesgesetzblatt: Umsetzungsgesetz vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 139
- Bundestag/DIP: Verkündetes Gesetz, Verfahren und Inkrafttreten
- IHK Köln: Ratenzahlung, Zahlungsaufschub und § 506 BGB ab 20. November 2026
- IHK Frankfurt: Neue Anforderungen für Warenkreditvermittler nach § 34k GewO
- Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG): Gesetzestext bei buzer.de, ab 20. November 2026
- Bundestag, Drucksache 21/5381: Beschlussempfehlung und Begründung zu § 506 BGB
Bildnachweise
Bild: KI-generiertes Motiv mit OpenAI / ChatGPT; Titelgestaltung: Business mit Kopf.
Hinweis: Keine Rechtsberatung
Die rechtlichen Hinweise in diesem Beitrag dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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