Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet bestimmte Unternehmen dazu, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Davon betroffen sind unter anderem Online-Shops und digitale Dienstleistungen für Verbraucher. Doch nicht jede Unternehmenswebsite fällt automatisch unter das Gesetz. Welche Angebote betroffen sind, welche Ausnahmen gelten und worauf Websitebetreiber achten sollten, erfährst du in diesem Artikel.
Update Juli 2026: Was sich an der BFSGV geändert hat
Gesondertes Update zum redaktionellen Kontext August 2025. Die Änderungsverordnung vom 10. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 205) wurde am 15. Juli verkündet und trat am 16. Juli 2026 in Kraft.
- § 7 Absatz 2 BFSGV: Wer auf Barrierefreiheitsfunktionen angewiesen ist, muss ein Selbstbedienungsterminal einschalten können, ohne diese Funktionen zuvor gesondert aktivieren zu müssen.
- § 14 BFSGV: Die Anforderungen an Telekommunikationsdienste wurden neu gefasst. Es geht unter anderem um Text in Echtzeit, Gesamtgesprächsdienste bei Video sowie synchronisierte und unverzüglich weitergeleitete Notrufkommunikation.
Für Websites und Online-Shops: Daraus folgt keine neue pauschale Pflicht für sämtliche Unternehmenswebsites. Der jeweilige Anwendungsbereich bleibt zu prüfen; für erfasste E-Commerce-Dienstleistungen sind insbesondere §§ 12, 13 und 19 BFSGV relevant.
Quellen: BMAS zur Änderung und geltende BFSGV. Geprüft und als Update ergänzt am 28. Oktober 2026.
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, setzt die europäische Richtlinie 2019/882 um, die auch als European Accessibility Act bezeichnet wird.
Ziel ist es, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen möglichst selbstständig genutzt werden können.
Dabei geht es beispielsweise um Menschen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigungen, motorischen Einschränkungen oder Schwierigkeiten bei der Verarbeitung komplexer Informationen.
Barrierefreiheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass digitale Angebote wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und technisch zugänglich gestaltet werden.
Das BFSG gilt grundsätzlich seit dem 28. Juni 2025. Die konkreten technischen Anforderungen werden durch die Barrierefreiheitsstärkungsverordnung (BFSGV) ergänzt.
Welche Websites sind vom BFSG betroffen?
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass seit Juni 2025 sämtliche Websites in Deutschland barrierefrei sein müssen.
Das ist nicht der Fall.
Das BFSG betrifft bestimmte gesetzlich definierte Produkte und Dienstleistungen. Für Websitebetreiber ist insbesondere der Bereich der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr relevant.
Darunter fallen digitale Angebote, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.
Typische Beispiele sind:
- Online-Shops, über die Verbraucher Produkte bestellen können.
- Websites, über die kostenpflichtige Dienstleistungen unmittelbar gebucht werden können.
- Bestimmte digitale Buchungs- und Vertragsabschlussstrecken.
- Online-Banking und weitere ausdrücklich erfasste Dienstleistungen.
- Bestimmte Ticketbuchungen und elektronische Ticketdienste.
Auch die dazugehörigen mobilen Anwendungen können betroffen sein.
Entscheidend ist nicht allein, ob eine Website geschäftlich betrieben wird, sondern welche Funktionen und Dienstleistungen darüber angeboten werden.
Bei einem erfassten Online-Shop solltest du nicht nur den letzten Checkout-Schritt betrachten. Nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit beziehen sich die Anforderungen grundsätzlich auf die gesamte zugehörige Website oder App. Gesetzliche Ausnahmen für bestimmte Inhalte sind gesondert zu prüfen.
Müssen reine Unternehmenswebsites barrierefrei sein?
Eine Website, auf der ein Unternehmen lediglich seine Leistungen präsentiert, fällt nicht automatisch unter das BFSG.
Das gilt beispielsweise für eine klassische Informationswebsite ohne Online-Shop und ohne entsprechende digitale Vertragsabschlussmöglichkeiten.
Ein Kontaktformular oder eine Newsletteranmeldung entscheidet die Frage nicht für sich. Entscheidend sind die konkrete Funktion und ihr Bezug zum Abschluss eines Verbrauchervertrags. Ein Formular ist weder pauschaler Auslöser noch automatischer Ausnahmegrund.
Anders kann die Situation aussehen, wenn eine Website so gestaltet ist, dass Verbraucher darüber unmittelbar konkrete Vertragsverhandlungen aufnehmen oder Verträge abschließen können.
Deshalb sollte immer das tatsächliche Geschäftsmodell betrachtet werden. Rein an Unternehmen gerichtete Dienstleistungen sind dabei von Angeboten für Verbraucher zu unterscheiden.
Welche Ausnahmen gelten für kleine Unternehmen?
Das BFSG sieht eine wichtige Ausnahme für sogenannte Kleinstunternehmen vor.
Bei Dienstleistungen sind Unternehmen grundsätzlich ausgenommen, wenn sie:
- weniger als zehn Personen beschäftigen und
- entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro haben.
Beide Voraussetzungen müssen hinsichtlich der Mitarbeiterzahl und mindestens einer finanziellen Grenze erfüllt sein.
Wichtig: Diese Ausnahme gilt für die Erbringung von Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die vom BFSG erfasste Produkte herstellen oder in Verkehr bringen, sind nicht allein aufgrund ihrer Unternehmensgröße ausgenommen.
Die Ausnahme bedeutet außerdem nicht, dass barrierefreie Websites für kleine Unternehmen uninteressant wären.
Eine gut zugängliche Website verbessert häufig auch die allgemeine Benutzerfreundlichkeit.
Was müssen betroffene Websites erfüllen?
Die BFSGV konkretisiert die Anforderungen an die Barrierefreiheit.
Für Websites und Online-Anwendungen stehen insbesondere vier grundlegende Prinzipien im Mittelpunkt.
1. Wahrnehmbarkeit
Inhalte müssen so aufbereitet werden, dass sie von möglichst vielen Menschen wahrgenommen werden können.
Dazu gehören beispielsweise:
- ausreichende Farbkontraste,
- beschreibende Alternativtexte für relevante Bilder,
- gut lesbare Schriftgrößen,
- Untertitel für relevante Videoinhalte,
- verständliche Beschriftungen von Formularfeldern.
Wichtige Informationen sollten nicht ausschließlich durch Farben vermittelt werden.
2. Bedienbarkeit
Eine Website sollte auch ohne Maus bedienbar sein.
Dazu gehört insbesondere die Navigation mit der Tastatur.
Menüs, Schaltflächen und Formulare müssen erreichbar sein. Gleichzeitig sollte klar erkennbar bleiben, welches Element gerade ausgewählt ist.
Auch störende Animationen oder automatisch wechselnde Inhalte können die Bedienbarkeit erschweren.
3. Verständlichkeit
Die Navigation und die Bedienung einer Website sollten nachvollziehbar sein.
Formulare benötigen verständliche Beschriftungen und hilfreiche Fehlermeldungen.
Gerade beim Bestellprozess ist es wichtig, dass Nutzer erkennen können, welche Angaben erforderlich sind und wie sie Fehler korrigieren können.
4. Robustheit
Websites müssen technisch so aufgebaut sein, dass sie mit unterschiedlichen Geräten und unterstützenden Technologien funktionieren.
Dazu gehören beispielsweise Screenreader, die Inhalte einer Website vorlesen.
Eine saubere HTML-Struktur und korrekt ausgezeichnete Bedienelemente sind hierfür besonders wichtig.
Welche Rolle spielen WCAG und technische Standards?
Bei der technischen Umsetzung barrierefreier Websites spielen die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) eine wichtige Rolle.
Sie enthalten international anerkannte Empfehlungen zur digitalen Barrierefreiheit.
Für die rechtliche Bewertung im europäischen Kontext ist insbesondere die Norm EN 301 549 relevant, die Anforderungen an Informations- und Kommunikationstechnologie beschreibt und auf WCAG-Kriterien Bezug nimmt.
Die WCAG-Konformitätsstufe AA ist deshalb eine wichtige Orientierung für die Umsetzung.
Allerdings sollte man nicht davon ausgehen, dass die Erfüllung einzelner WCAG-Kriterien automatisch sämtliche gesetzlichen Anforderungen des BFSG abdeckt.
Die einschlägige Fassung einer Norm und ihre rechtlich maßgebliche Bezugnahme müssen ebenfalls geprüft werden. Auch Informationspflichten und gegebenenfalls besondere Anforderungen an einzelne Dienstleistungen müssen berücksichtigt werden.
Brauchen betroffene Websites Informationen zur Barrierefreiheit?
Ja. Für Unternehmen, die entsprechende Dienstleistungen im Anwendungsbereich des BFSG anbieten, bestehen zusätzliche Informationspflichten.
Nach § 14 BFSG und Anlage 3 müssen sie unter anderem verständlich erläutern, wie ihre Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
Dazu gehören beispielsweise eine Beschreibung der Dienstleistung, Informationen über ihre Nutzung und Angaben zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Diese Informationen müssen öffentlich zugänglich und selbst barrierefrei sein.
Sie können beispielsweise über einen gut auffindbaren Link mit der Bezeichnung „Barrierefreiheit“ im Footer erreichbar sein.
Eine solche Information ist nicht automatisch identisch mit der Barrierefreiheitserklärung, die für bestimmte öffentliche Stellen vorgeschrieben ist.
Welche Folgen können Verstöße gegen das BFSG haben?
Die Einhaltung des BFSG wird durch die zuständigen Marktüberwachungsbehörden kontrolliert.
Werden Verstöße festgestellt, können Unternehmen zunächst zur Beseitigung der Mängel aufgefordert werden.
Je nach Fall sind darüber hinaus weitere behördliche Maßnahmen und Bußgelder möglich.
Für Unternehmen ist es deshalb sinnvoll, die Barrierefreiheit nicht erst dann zu überprüfen, wenn Beschwerden eingehen.
Gerade bei größeren Online-Shops kann eine nachträgliche Überarbeitung komplexer Bestellprozesse erheblichen Aufwand verursachen.
Was sollten Websitebetreiber jetzt überprüfen?
Auch wenn deine Website nicht unmittelbar unter das BFSG fällt, lohnt sich eine grundlegende Überprüfung.
Besonders wichtig sind folgende Bereiche:
- Navigation: Lassen sich alle wesentlichen Funktionen mit der Tastatur bedienen?
- Bilder: Haben informative Bilder passende Alternativtexte?
- Kontraste: Sind Texte und Bedienelemente auch bei unterschiedlichen Lichtverhältnissen gut erkennbar?
- Formulare: Sind Felder verständlich beschriftet und Fehlermeldungen nachvollziehbar?
- Mobilgeräte: Funktioniert die Website auch bei vergrößerter Schrift und auf kleinen Bildschirmen?
- Struktur: Werden Überschriften logisch verwendet und Inhalte sinnvoll gegliedert?
- Bestellprozess: Können Nutzer sämtliche Schritte ohne unnötige Barrieren abschließen?
Automatisierte Prüfwerkzeuge wie Lighthouse oder axe können helfen, technische Probleme zu entdecken.
Sie ersetzen jedoch keine vollständige Barrierefreiheitsprüfung. Insbesondere die Bedienung mit Tastatur und Screenreader sollte zusätzlich praktisch getestet werden.
Ist Barrierefreiheit auch für SEO sinnvoll?
Barrierefreiheit und Suchmaschinenoptimierung verfolgen unterschiedliche Ziele, haben aber einige Gemeinsamkeiten.
Eine klare Überschriftenstruktur, verständliche Linktexte und beschreibende Alternativtexte helfen sowohl Menschen als auch Suchmaschinen dabei, Inhalte besser einzuordnen.
Auch eine übersichtliche Navigation und gut lesbare Inhalte können die Benutzerfreundlichkeit verbessern.
Allerdings ist Barrierefreiheit kein pauschaler Rankingbonus bei Google.
Eine barrierefreie Website wird nicht allein deshalb automatisch bessere Positionen in den Suchergebnissen erreichen.
Trotzdem können sich die Maßnahmen positiv auf die allgemeine Qualität und Nutzbarkeit einer Website auswirken.
Fazit: Nicht jede Website ist betroffen, aber Barrierefreiheit lohnt sich
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden.
Besonders relevant ist es für Online-Shops und andere digitale Angebote, die auf den Abschluss von Verbraucherverträgen ausgerichtet sind.
Reine Informationswebsites fallen dagegen nicht automatisch unter das Gesetz. Zudem bestehen wichtige Ausnahmen für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten.
Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung lohnt es sich jedoch, die eigene Website auf Barrieren zu überprüfen.
Denn eine verständliche, gut strukturierte und einfach bedienbare Website kommt letztlich allen Besuchern zugute.
Hinweis: Dieser Artikel erläutert die gesetzlichen Grundlagen allgemein und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Ob eine konkrete Website unter das BFSG fällt, hängt von ihrem Angebot und den jeweiligen Umständen ab.
Quellen & Bildnachweise
Inhaltliche Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – geltender Gesetzestext
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit – Informationen zum BFSG
- Bundesfachstelle – FAQ zum elektronischen Geschäftsverkehr
- Bundesfachstelle – Informationen zur Barrierefreiheit bei Dienstleistungen
- Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)
- W3C – Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)
- BMAS – BFSGV-Änderung, Inkrafttreten am 16. Juli 2026
- Bundesfachstelle – FAQ zu Normen und Anwendungsbereich
Bildnachweise
Bild: KI-generiertes Motiv mit OpenAI / ChatGPT; Titelgestaltung: Business mit Kopf.
Hinweis: Keine Rechtsberatung
Die rechtlichen Hinweise in diesem Beitrag dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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